Beratung gefällig?

Vereinbaren Sie ihren persönlichen Beratungstermin

Beratungsschwerpunkt

Gewünschter Termin

Datenschutzhinweis

German Design Award 2017

Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen

AGB auf einen Blick

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fa. Groll GmbH & Co. KG

 

1.0 Allgemeines

1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Verträge mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden – es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt – nicht Vertragsbestandteil.

1.2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten durch uns nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einverstanden.

 

2.0 Angebot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

2.2 Die tatsächlichen Maße, Gewichte, Leistungen und physikalischen oder stofflichen Beschaffenheiten unserer Produkte können von Angaben in Druckunterlagen oder elektronischen Medien abweichen, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren.

 

3.0 Vertragsschluss

3.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vierzehn Tage - gerechnet vom Tage des Zugangs der Bestellung - gebunden.

3.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung zustande, je nach dem, welches Ereignis früher liegt.

3.3 Bei Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit – fehlt eine solche Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss – abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir (Fa. Groll) von der Vorleistungspflicht zur Versendung der Ware befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge vor Versendung der Ware zu verlangen. Unbenommen bleibt unser Recht zum Rücktritt und ggf. zur Geltendmachung von Schadensersatz.

3.4 Von uns übersandte Zeichnungen, Abbildungen und Muster bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller auf Verlangen zurückzugeben. Die Rücknahme von Mustern können wir verweigern und diese nach unseren Listenpreisen berechnen, wenn die Muster nicht binnen vier Wochen nach Übersendung auf Kosten des Bestellers an uns in unbeschädigtem Zustand und originalverpackt zurückgesandt werden.

 

4.0 Preise

4.1 Lieferungen, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

4.2 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk/Lager einschließlich Verladung. Verpackung, Transportkosten und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung werden gesondert berechnet. Die am Tage der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.3 Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt bei Bestellungen aus Deutschland 75,00 € und aus dem Ausland 250,00 €. Bei Bestellungen unter diesen Werten erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 €.

4.4 Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend einer mittlerweile eingetretenen Erhöhung der Material- oder Lohnkosten anzupassen.

4.5 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.6 Sämtliche von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

5.0 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren führt erst die Einlösung des letzten Wechsels zur Erfüllung. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird; Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

5.2 Unsere Rechnungen werden mit Versendung der Ware (Schickschuld) und Übergabe der Rechnung fällig. Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.

5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.

5.4 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen möglich.

5.5 Bleibt der Besteller länger als sechs Wochen mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder im Falle von Scheck- o. Wechselprotesten oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.


6.0 Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug

6.1 Sind für die Herstellung der bestellten Ware vom Besteller Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Angaben zu liefern oder Materialien beizustellen (Mitwirkungshandlungen des Bestellers), so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen, bevor nicht vom Besteller die geschuldeten Mitwirkungshandlungen bewirkt sind; vereinbarte Liefertermine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn die Mitwirkungshandlungen des Bestellers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bewirkt sind und auch auf eine Mahnung von uns hin nicht binnen drei Arbeitstagen bewirkt werden; ohne eine Mahnung durch uns verschiebt sich der Liefertermin jedenfalls um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vornahme der Mitwirkungshandlung.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern und vereinbarte Liefertermine verschieben sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Auch eine von uns nicht zu vertretende verspätete Anlieferung von Rohmaterialien und Zulieferteilen sowie Transporthindernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
Wird durch die vorstehend genannten Umstände unser Betrieb so beeinflusst, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; im Falle der Unmöglichkeit steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Setzung einer Nachfrist zu.
Ansprüche auf Schadensersatz (einschl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Ziff. 6.4 und 10 ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.

6.4 Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.3 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

 

7.0 Versand und Gefahrübergang

7.1 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für eine billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.

7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller nach den Bestimmungen des Versendungskaufes über.

7.3 Der Übergabe an den Frachtführer steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

7.4 Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug oder ruft er trotz Mitteilung der Versandfertigkeit und einer Nachfristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über und er hat alle aus dem Verzug entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Vorbehaltlich eines höheren Aufwandes bzw. Schadens sind wir zumindest berechtigt, für jede angefangene Woche ein Entgelt in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der eingelagerten Ware zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.5 Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Bestellers veranlasst sind, die Lieferung auf Lager zu nehmen, ist unsere jeweilige diesbezügliche Forderung binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig.

8.0 Mängelansprüche, Verjährungsfrist, Mängelrüge

8.1 Die tatsächlichen Maße, Gewichte, Leistungen und physikalischen oder stofflichen Beschaffenheiten unserer Produkte können von Angaben in Druckunterlagen oder elektronischen Medien abweichen. Angaben zu unseren Produkten in Druckunterlagen oder elektronischen Medien stellen kein Garantieversprechen dar.

8.2 Wir sind berechtigt, Mindermengen bis zu 10% der Bestellmenge zu erbringen, ohne dass dies als Mangel zu qualifizieren ist.

8.3 Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch.

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

8.4 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich zu melden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Jede Mängelanzeige hat spätestens innerhalb von 7 Werktagen schriftlich gegenüber uns zu erfolgen, wobei der Eingang der Mängelanzeige für die Fristwahrung maßgeblich ist. Bei Unterlassen der rechtzeitigen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

9.0 Gewährleistungsrechte

9.1 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

9.2 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Male fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist die Vertragswidrigkeit jedenfalls dann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

9.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache sowie – unbeschadet Ziff. 8.2 – einer geringeren Menge.

 

10.0 Gesamthaftung, Ausnahmen von der Haftungsfreizeichnung

10.1 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 6.3 und 9.3 gilt nicht, sofern der Ausschluss oder die Begrenzung die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ durch uns verletzt wird, ist die Haftung nicht nach Ziff. 6.3 und 9.3 ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2 Kein Haftungsausschluss gilt, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden gehaftet werden muss.

10.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

10.4 Keine Einstandspflicht trifft uns für Schäden aus nachfolgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens des Bestellers oder Dritter.

10.5 Ansprüche aus Herstellerregress (§ 478 BGB) bleiben hierdurch unberührt.

10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Besonderheiten im Zusammenhang mit Schaumstoffprodukten

11.1 Bei Schaumstoffprodukten sind material- und produktionsbedingt Maßungenauigkeiten nicht zu vermeiden. Maßtoleranzen in Höhe von 2% der jeweiligen Länge, Breite oder Höhe auf jeden Fall aber Abweichungen von +/- 2mm der jeweiligen Länge, Breite oder Höhe gelten deshalb nicht als Mangel.

11.2 Bei farbigen Schaumstoffen sind Farbabweichungen von Lieferteilen untereinander und insbesondere in Bezug auf Nachlieferungen unvermeidlich. Farbveränderungen können bereits nach kurzer Zeit durch Tageslichteinwirkungen, UV-Strahlen und/oder Sauerstoff eintreten und stellen keinen Mangel dar.

11.3 Schaumstoffe und Bezüge haben häufig und unvermeidlich einen Neugeruch. Diese Gerüche verlieren sich innerhalb kurzer Zeit; ein Auslüften der Liefergegen-stände im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen ist empfehlenswert.

 

12.0 Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

12.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

12.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von uns zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.

12.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - erlischt das Einziehungsrecht.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, uns eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.

12.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

12.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, dass dies geschehen ist.

12.7 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20 % übersteigt und der Besteller es verlangt.

 

13.0 DIN-Normen /Schutzrechte

13.1 Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

13.2 Fertigen wir Produkte nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden auf Grund seiner Vorgaben Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

14.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

14.1 Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk und für alle Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Reutlingen.

14.2 Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht durchzuführen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

14.3 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

Diese Website verwendet Cookies für die anonyme Analyse des Nutzungsverhaltens. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden Impressum | Datenschutzerklärung
Ja, Ich stimme zu